AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der alpha-pack GmbH
§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
Die Angebote der alpha-pack GmbH richten sich ausschließlich an Gewerbetreibende, wie z.B. Handwerk, Industrie, Selbstständige, Einzelunternehmer und Handel. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
§ 2 Verträge & Preisgestaltung
(1) Alle abgegebenen Angebote sind freibleibend. Unsere Preise sind
Nettopreise in EUR, zuzüglich der am Auslieferungstag gültigen
Mehrwertsteuer. Weiterhin verstehen sich unsere Preise für Lieferung ab
Werk exklusive Verpackung, Versicherung des Ladeguts und Transport, sowie ohne Schulung des
Bedienpersonals, Erstinbetriebnahme, Aufstellungs- und Montagekosten bei
Maschinen. Wir behalten uns eine Erhöhung unserer Preise in einem Maße
vor, in welchem wir unsere Preise allgemein erhöhen. Richtige und rechtzeitige
Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Abgebildete Deko-Materialien sind
nicht im Preis inbegriffen. Die Preise der als Sonderangebote
gekennzeichneten oder reduzierten Artikel, sind nicht mit anderen
Rabatten oder kundenbezogenen Preisvereinbarungen kombinierbar. Irrtümer
bei Beschreibungen und Preisen vorbehalten.
Unsere vertraglich geschlossenen Preise unterliegen grundsätzlich der Hausse- und Baisse-Klausel. Wir sind berechtigt den vertraglich vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, Material- oder Energiepreisänderungen eintreten. Die Kostenänderung wird dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen. Des weiteren behalten wir uns vor, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn sich vor oder anlässlich der Durchführung des Auftrags Änderungen ergeben, weil die vom Auftraggeber gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft waren oder vom Auftraggeber sonst Änderungen gewünscht werden.
Etwaige Änderungen bzw. Zusicherungen von Leistungen und Produkteigenschaften sowie die Aufhebung des Vertrages bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Abgeschlossene Rahmenaufträge müssen, wenn nicht schriftlich anderweitig festgelegt innerhalb von 12 Monaten nach Auftragsbestätigung abgenommen werden. Falls dies nicht erfüllt wird, sind wir berechtigt die Rahmenverträge zu sofortiger Begleichung in Rechnung zu stellen, bevor der restliche Rahmenauftrag durch uns ausgeliefert wird. Der Rahmenauftrag wird bei uns zur Abholung bzw. Lieferung für den Kunden bereitgestellt. Wir behalten uns vor, die Restmenge der Rahmenvereinbarung nach Ablauf der 12 Monate, bei noch offenen Abrufen, im vollen Umfang zu berechnen und Lagerkosten in Höhe von 0,5% jedoch max. 5% des Gesamtwertes in Rechnung zu stellen. Die Avisierung der Abrufe ist mit einem Vorlauf von 4 Tage durch den Kunden vorzunehmen.
Die Berechnung anteiliger Herstellungskosten für Verpackungsmaschinen und Hilfsfertigungsmittel (z.B. Klischees, Werkzeuge, Konstruktionen, Software etc.) werden von der zu liefernden Ware gesondert in der Rechnung dargestellt. Sollte es zu einer Aussetzung / Verzögerung oder Beendigung der Zusammenarbeit zwischen Besteller und tbs-pack GmbH kommen, werden die bis dahin entstandenen Herstellungskosten sowie Mehraufwände wie Lagerkosten, Mitarbeiteraufwand etc. dem Besteller zu Lasten gelegt. Weitergehende Ansprüche des Lieferers bleiben unberührt.
Die Berechnung anteiliger
Herstellungskosten für Verpackungsmaschinen und Hilfsfertigungsmittel (z.B. Klischees, Werkzeuge, Konstruktionen, Software etc.)
werden von der zu liefernden Ware gesondert in der Rechnung dargestellt.
Sollte es zu einer Aussetzung / Verzögerung oder Beendigung der Zusammenarbeit zwischen
Besteller und alpha-pack GmbH kommen, werden die bis dahin entstandenen
Herstellungskosten sowie Mehraufwände wie Lagerkosten, Mitarbeiteraufwand etc. dem Besteller zu Lasten gelegt. Weitergehende
Ansprüche des Lieferers bleiben unberührt.
(2) Alle Angaben zu physikalischen Maschinen- und Verpackungsmaterialeigenschaften sowie Parameter, insbesondere zu Qualität, Dicke oder Abmessungen, technische Details wie Ausbringungsmengen bzw. Taktleistungen, allgemeine Leistungsmerkmale, Anschlussleistungen sowie Verbrauchsmengen für Luft und Strom gemäß Angebot bzw. Auftragsbestätigung sind nur als Referenz bzw. Erfahrungsvorschläge zu verstehen, für deren Richtigkeit wir keine Gewähr übernehmen. Die angeführten Daten in Prospekten, Datenblättern, Angeboten, Auftragsbestätigungen, Websites, Vorführmaschinen, Beschreibungen, Preislisten und Empfehlungen, geben die besten verfügbaren Erkenntnisse wieder. Sie sind nicht als zugesicherte Eigenschaften zu verstehen. Ansprüche können aus ihnen nicht abgeleitet werden. Etwaige technische Abweichungen wie z.B. Bauteile aus Gründen der Produktverbesserung oder technischen Notwendigkeiten behalten wir uns ausschließlich vor.
(3) Ein weiterer Vertrieb, bzw. eine Veräußerung unserer standardisierten Verpackungsmaschinen ist nur innerhalb der EU zulässig oder nach schriftlicher Bestätigung durch die alpha-pack GmbH.
(4) Unsere Verpackungsmaschinen werden gemäß der übermittelten Auftragsbestätigung / Auftragsabschluss und vorab vorliegenden Kundenprodukten sowie Verbrauchsmaterialien (Etiketten, Folien, Beutel, Produkte etc.) gefertigt und angepasst. Etwaige Produkt- und Verbrauchsmaterialien die uns zum Zeitpunkt der geleisteten Anzahlung/Projektstart-, sowie ebenfalls zur finalen Maschinentestphase /-abnahme nicht oder in nicht ausreichend großer Menge zur maschinellen Verarbeitung vorliegen, können nicht berücksichtigt werden. Falls keine zu verpackenden Kundenprodukte sowie Verbrauchsmaterialien (Folien, Papier, Kartons, Etiketten etc.) bei Auftragsbestätigung vorliegen, fertigen wir die Verpackungsmaschine gemäß unserer internen Standards. Wir behalten uns etwaige Mengen-, Gewichts-, Fertigungs-, Ausbringungs- und Drucktoleranzen der handelsüblichen Norm ausdrücklich vor.
An uns übermittelte Kundenprodukte oder Verbrauchsmaterialien nach Erhalt der Auftragsbestätigung, können je nach Beschaffenheit eventuell berücksichtigt werden, sind jedoch nicht Vertragsbestandteil und somit nicht bindend bezugnehmend auf deren Verarbeitung. Die Geltendmachung dadurch entstehender Mehrkosten für Zusatzkomponenten und Umbauten, sowie verlängerte Lieferzeiten behalten wir uns ausschließlich vor. Die uns vom Kunden zur Verfügung gestellten Produkte, sind aufgrund unterschiedlichster Beschaffenheiten generell nicht als pauschale Freigabe zur maschinellen Nutzung und Verarbeitung auf unseren Maschinen, Peripherie Zusatzkomponenten zu sehen. Die Sicherstellung zur maschinellen Verarbeitung der Kunden-Produkte bzw. Verbrauchsmaterialien (Folien, Kartons, Etiketten etc.) auf unseren Verpackungsmaschinen, Peripherie obliegt dem Kunden. Des Weitern besteht beim Anfordern und Übermitteln der zu verpackenden Kundenprodukten, keinerlei vertragliche Zusage bzw. Akzeptanz unsererseits zur Verarbeitung auf unseren Verpackungsmaschinen. Außer dies wurde mit uns im Vorfeld mittels Lastenheft, schriftlich und als Zusatz einbezogen in die Auftragsbestätigung, auf jedes einzelne Produkt in seiner Beschaffenheit vertraglich fest definiert. Aufgrund der unterschiedlichen Beschaffenheiten von Produkt- und Verbrauchsmaterialien, kann eine verbindliche Zusage zur maschinellen Nutzung der kunden eigenen Produkte oder Verbrauchsmaterialien (Folien, Papier, Kartons etc.), sowie Ausbringungsmengen erst nach Fertigstellung der bestellten Verpackungsmaschine bei anschließenden Testversuchen definiert werden. Um die Verarbeitung der nicht vorliegenden Kundenprodukte, Verbrauchsmaterialien (Folien, Papier, Etiketten, Kartons etc.) bei Auftragsbestätigung / Auftragsabschluss zu gewährleisten, kann es zu zusätzlichen kostenpflichtigen Baukomponenten und Umbauten der Verpackungsmaschine kommen. Eine Zusage für eine bestimmte Beschaffenheit bezogen auf die Druckqualität sowie das optische ganzheitliche Druckbild bei Nutzung unserer oder kundenseitiger Drucker sind grundsätzlich nicht Vertragsbestandteil, aufgrund der persönlichen Wahrnehmung und Empfindung. Einen Mangel sowie die Haftbarkeit bezüglich der optischen Beschaffenheit des erzeugten Druckbildes, sowie die Einbindung und Nutzung der Druckersoftware beim Kunden schließen wir grundsätzlich aus, außer dies wurde mit uns mittels Lastenheft vertraglich fest definiert.
Die uns zur Verfügung gestellten Kundenproduktmuster, sind generell nicht als Freigabe zur maschinellen Verarbeitung sowie einer bestimmten technischen Vereinbarung bezogen auf Stückzahl oder optisches Verpackungsbild zu sehen. Es sei denn, es wurden mittels eines festgelegten Lastenhefts, verbindliche Zusagen bezogen auf die Produkteignung und Taktleistung unserseits schriftlich bestätigt. Aufgrund der unterschiedlichen Beschaffenheit der Produkt- und Verbrauchsmaterialien, kann eine verbindliche Zusage zur maschinellen Nutzung, sowie Ausbringungsmenge erst nach Fertigstellung und Testversuchen der Verpackungsmaschine definiert werden. Hierbei kann es zu zusätzlichen kostenpflichtigen Baukomponenten oder Umbauten der Verpackungsmaschine kommen.
Die technischen Detailbeschreibungen, Komponenten, Leistungswerte beziehen sich auf unsere allgemeinen Standards und können sich durch die uns vorliegenden Kundenprodukte / Verbrauchsmaterialien und/oder zusätzlichen Peripherie Geräte (Drucker, Dosierer, Waagen etc.) während der Fertigungsphase bauseits bezogen auf Maschinenabmessungen, Leistungswerte, Vielfalt der zu verpackenden Produktabmessungen sowie Ausbringungsmengen verändern. Eine separate Auftragsbestätigung bzw. Layoutübermittlung über die technischen Änderungen und Leistungswerte erfolgt nicht zwingend, außer dies ist mit uns vorab schriftlich bei Auftragsbestätigung vereinbart worden. Um eine ordentliche Arbeitsleistung unserer Verpackungsmaschinen zu gewährleisten, ist eine kontinuierliche Zubringung, sowie eine sehr gute Qualität der zu verpackenden Produkte (z.B. nicht klebend, nicht klumpig, geometrisch homogen etc.) bzw. Verbrauchsmaterialien (z.B. leicht zu öffnende Beutel, glatte Oberflächeneigenschaften, keine welligen Beutel, oder schwankende Folienstärken-/Abmessungen, unförmige Beutel / Folienrollen, schlechte Oberflächenqualität etc.) kundenseitig sicherzustellen. Allgemein behalten wir uns etwaige Mengen-, Gewichts-, Fertigungs-, Ausbringungs- und Drucktoleranzen der handelsüblichen Norm ausdrücklich vor.
Nachträglich geforderte neue Maschinen- / Produktanforderungen bzw. Verbrauchsmaterialien oder allgemeine kundenseitige Neuanforderungen nach Auftragsbestätigung, bedürfen einer Machbarkeitsprüfung und schriftlichen Bestätigung zur Nutzung von uns an den Kunden. Die zugesicherten technischen Details und Leistungswerte der bereits bestätigten Auftragsbestätigung sind somit nichtig.
Allgemein sind die Ausbringungsmengen pro Minute bezogen auf die maximale mechanische Taktleistungen der Verpackungsmaschine. Des Weiteren ist es nicht möglich alle Mini- und Maximalabmessungen der Produkte miteinander zu kombinieren. Die Anschlussleistungen sind ungefähre Richtwerte. Die Angaben bezüglich Taktleistung bzw. Ausbringungsmengen und Anschlussleistungen können variieren, abhängig von Verbrauchsmaterialien und deren technische Eigenschaften, Produktabmessungen, Produktbeschaffenheit, Produktgeometrien, Anwender, Maschinenhandling und kundenseitige Produkt- / Materialzuführung.
Alle auf dem final unterschriebenen Layout abgebildeten Baukomponenten sind nicht zwangsläufig im Lieferumfang enthalten, es gilt hierbei die Auftragsbestätigung. Etwaige technische Änderungen in den Baugruppen sowie Abmessungen behalten wir uns ausdrücklich vor während der Bauphase. Das unterschriebene Layout dient ausschließlich der allgemeinen Visualisierung und Festlegung von maximalen Grenzabmessungen.
Die Verpackungsmaschinen Vorabnahme durch den Kunden in unseren Verpackungsmaschinen-Workshops (Erftstadt oder Modena in Italien) vor Auslieferung, ist ausdrücklich von uns empfohlen und gefordert. Die dafür anfallenden Aufwandskosten trägt der Kunde/Besteller. Diese Aufwandskosten (Hotel, Flug, etc.) können nicht in Abzug gebracht werden, auch nicht bei nachträglichen Anpassungen oder Änderungen an der bestellten Verpackungsmaschine. Falls keine Kundenvorabnahme bei uns im Workshop oder Werk erfolgt ist, wird die Anlage anhand von Videodokumentation durch uns abgenommen. Verwendet werden dabei die vom Kunden bereit gestellten zu verpackenden Produkte und Verbrauchsmaterialien welche zum Zeitpunkt der übermittelten Auftragsbestätigung / Auftragsabschluss vorlagen. An uns übermittelte Kundenprodukte oder Verbrauchsmaterialien nach Erhalt der Auftragsbestätigung, können eventuell berücksichtigt werden, sind jedoch nicht Vertragsbestandteil und somit nicht bindend bezugnehmen auf Verarbeitung und Beschaffenheit. Dadurch entstehende etwaige Mehrkosten für Zusatzkomponenten und Umbauten sowie verlängerte Lieferzeiten behalten wir uns ausschließlich vor. Liegen uns zum Zeitpunkt der Abnahme keine Kundenprodukte vor, wird die Verpackungsmaschine durch eine technische Funktionsprüfung ohne Kundenprodukte von uns geprüft und freigegeben. Spätere Änderungswünsche oder Reklamationen vom Kunden bezüglich Maschinenbeschaffenheit /- geometrien, Schnittstellenimplementierung oder Ausbringungsmengen bzw. Leistungswerte sind nicht zulässig und nicht im Verantwortungsbereich der alpha-pack GmbH. Falls der Kunde die Maschinenauslieferung von uns einfordert, ohne Wahrnehmung der Maschinenabnahme bei uns im Workshop oder im Werk, gilt die durch die alpha-pack GmbH durchgeführte Maschinenabnahme als mangelfrei abgenommen. Durch die Freigabe des Kunden für den Versand der Verpackungsmaschine, ist die Maschinenabnahme und deren Leistungstest für uns als funktionstüchtig abgenommen.
Die Endabnahme / Inbetriebnahme ist eine durch unsere Techniker begleitete Funktionsprüfung und Kundenschulung der bestellten Verpackungsmaschine, unabhängig von Verbrauchsmaterialien und zu verpackenden Kundenprodukten. Die Inbetriebnahme bzw. Endabnahme der Maschine ist unabhängig von kundenseitigen Schnittstellen. Falls zur Endabnahme / Inbetriebnahme die kundenseitigen Schnittstellen nicht funktionstüchtig sind, gilt der Funktionstest der Maschine für uns als Endabnahme bzw. Inbetriebnahme. Bei der Endabnahme / Inbetriebnahme, werden ausschließlich die einzelnen Funktionen der bestellten Maschine getestet und kein Dauerproduktionslauf bzw. eine Produktionsüberwachung mit mehreren Stunden simuliert, außer dies wurde vorab mit uns schriftlich festgelegt. Die Endabnahme / Inbetriebnahme ist bei Wunsch ebenfalls bei uns im Werk vorab durchzuführen. Nach Endabnahme / Inbetriebnahme durch unsere Techniker, ist der Kunde gemäß Zahlungsbedingungen verpflichtet diese unverzüglich zu begleichen.
Zusatzbedingungen für Maschinen – Fristen & Leistungserbringung des Bestellers
(1) Räumliche Gegebenheiten am Aufstellungsort bezogen auf maximale Raumbegrenzungen, oder sonstige Besonderheiten wie z.B. Entladung, interner Transport, Sicherheitsbestimmungen etc. sind kundenseitig in der Bestellung sowie Auftragsbestätigung oder Lastenheft schriftlich mit uns zu fixieren. Die Aufnahmen von Videos, Fotos, Dokumenten etc. wird durch den Besteller an uns komplett abgetreten zur freien Nutzung, außer dies wurde schriftlich von uns bestätigt zur Unterlassung. Andernfalls können wir diese Besonderheiten aufgrund der möglichen Vielfalt nicht berücksichtigen und sind mit kundenseitigen Mehrkosten bei notwendigen Anpassungen verbunden.
Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die örtlichen Gegebenheiten am Aufstellort der Maschine(n) keine Hindernisse aufweisen wie z.B., dass die Tor- bzw. Türgrößen ausreichend dimensioniert sind, damit der Transport und Aufbau gewährleistet werden kann. Die Anlieferung und Aufstellung von uns zu liefernder Verpackungsmaschinen geschieht auf Risiko und Kosten des Kunden. Alle uns hierdurch entstandenen Aufwendungen für Reise- und Wartezeit, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, sowie Übernachtungskosten sind vom Kunden zu erstatten. Dies ist nicht der Fall, wenn ausdrücklich und schriftlich ein Pauschalpreisangebot von uns vorliegt, in dem die obigen Kosten schriftlich inkludiert sind. Die Absicherung und Sorgfaltspflicht zur Unterstützung unserer Techniker unterliegt dem Besteller zu seinen Kosten, bis hin zur Fertigstellung, Inbetriebnahme des Projektes durch unsere Techniker.
(2) Der Besteller verpflichtet sich spätestens bis zur Anlieferung gebäudeseitig sowie auch maschinenseitig, die passenden Anschlussstecker für Strom- bzw. Pneumatikleitungen sowie für die Maschinen korrekten Verbrauchsmedien, die für die Maschine motwendig sind, wie trockene Luft, Öl-Schmierstoffe, entkalktes Wasser und ein ausreichend abgesichertes Stromnetz, fachgeprüft bereit zu stellen. Der Besteller verpflichtet sich personelle und sachliche Unterstützung-Hilfsmittel (z.B. Stapler, Elektriker, Fachhilfspersonal für die benötigte Aufbau- und Montagezeit, Inbetriebnahme) zu seinen Kosten zur Verfügung zu stellen, die Verladung und Beförderung der Maschinen innerbetrieblich zu gewährleisten bis zum Aufstellungsort, sowie Packmuster und Verbrauchsmaterial zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei Nichterfüllung der Leistungen wie in (2) beschrieben oder fehlerhaften Anschlüssen durch den Besteller, sind wir berechtigt, den anfallenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Hierbei bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt. Der Besteller wird für Maschinenschäden die durch fehlerhafte Anschlussverlegungen auftreten, haftbar gemacht.
(4) Bei schriftlicher Festlegung von Montagefristen, hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass diese eingehalten werden. Die Montagefrist ist unsererseits eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die von uns gelieferte Verpackungsmaschine betriebsbereit ist. Die Haftung bei Verzug liegt nur bei dem Nachweis der Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor. Ergänzend gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 3 Versandbedingungen - Transportverpackung
(1) Die Lieferung zum Kunden erfolgt ab Werk, unversichert zzgl. Porto, Fracht, eventuell Verpackung und Versicherung. Die alpha-pack GmbH ist berechtigt, ohne Mehrkosten für den Käufer, Teillieferungen vorzunehmen. Die Bestimmung der Art der Verpackung, der Versandart, sowie des Versandweges bleibt komplett uns überlassen. Die Gefahrenhaftung bei frachtfreier Lieferung oder Streckenlieferungen übernimmt der Auftraggeber sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder in dem die Ware zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Weiterhin geht die Gefahrenhaftung an den Auftraggeber über wenn die Ware versandbereit ist und sich aufgrund von Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert. Alle unsere Preise beinhalten keinerlei Entsorgungskosten gemäß 5. Novelle der Verpackungsverordnung. Eine Rückgabe der gebrauchten Transportverpackung muss vorher hinsichtlich Mehrkosten und Bedingungen mit uns abgestimmt werden. Allgemeine Preislisten für Frei-Haus-Preise innerhalb Deutschlands, sind nur fürs Festland gültig. Lieferungen an Inselgruppen sind mit Mehrkosten verbunden.
(2) Auf schriftlichen Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten eine Transportversicherung für die Sendung abgeschlossen.
(3) Anlieferungen an unsere Kunden nehmen wir grundsätzlich von Montags - Freitags zu den üblichen Arbeitszeiten vor, insbesondere setzen wir dabei eine Annahme der Ware in der Zeiten von 07:00 - 15:00 Uhr voraus (Pausen ausgenommen). Sollten auf Kundenseite eingeschränkte Warenannahmezeiten bestehen, so sind diese nur für uns bindend, wenn sie uns mitgeteilt worden sind und von uns ausdrücklich bestätigt wurden. Mehrkosten, die uns durch die Nichtannahme der Ware entstehen, sind uns von Kundenseite zu erstatten. Wir versenden unsere Ware mit Speditionen und Lieferdiensten auf Grundlage der ADSp – Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen, welche der Kunde mit Auftragserteilung, bzw. nach Auftragsbestätigung anerkennt.
§ 4 Lieferbedingungen und -termine
(1) Zugesagte oder bestätigte Liefertermine sind grundsätzlich annähernd – unverbindlich. Sie werden von uns nach Möglichkeit eingehalten, mit der Ausnahme, sie werden ausdrücklich als Fixtermin schriftlich durch uns bestätigt. Unsere bestätigten Liefertermine sind immer abgehende Termine. Bei Einwirkung höherer Gewalt wie z.B. LKW-Sperre, Wetterlage, Streiks, Rohstoffverknappung, unvorhersehbare Betriebsstörung, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer Vorlieferanten verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um die jeweilige Dauer der Behinderung. Daher behalten wir uns vor, dass es in Ausnahmefällen zu etwaigen Lieferverzögerungen kommen könnte. Derartige Behinderungen werden in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.
Aufgrund der Covid-19 Pandemie oder sonstigen weltweiten Pandemieursachen, kann es zu ungeplanten Lieferverzögerungen kommen, die den von uns angegebenen Liefertermin überschreiten. Die dadurch entstehenden Rohstoffverknappungen, Rohstoffverteuerungen und Lieferverzögerungen der Transportdienstleistungsunternehmen sind nicht durch die alpha-pack GmbH haftbar zu machen und es ist kein etwaiger Schadensersatz dafür zu beanspruchen.
(2) Wir behalten uns vor, angemessene Teillieferungen sowie unwesentliche Abweichungen vom Muster, in Bezug auf Farbe, Beschaffenheit, Schwere und Dicke als zulässig zu erachten. Alle Lieferungen, die gefertigt oder bedruckt werden, müssen bei etwaigen Mengenabweichungen ebenfalls durch den Besteller übernommen werden. Bei einer Abnahme unter 15.000 Stück +/- 30 %, 15.001-30.000 Stück +/- 20 % und über 30.000 Stück +/- 10 %. Dieser Anspruch ist ebenso geltend für hergestellte Rollenwaren, hierbei behalten wir uns eine Über- oder Unterlieferung von 10% vor.
(3) Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit dem Datum der Auftragsbestätigung sowie mit den von den Kunden vorab zu erfüllenden Leistungsvoraussetzungen. Diese beinhalten je nach Auftragstragsvereinbarung die Beibringung von Anzahlungen, zu beschaffende technischen Daten, finale Packmuster, Verbrauchsmaterialien, Testmaterialien, Layoutfreigaben und Maschinenabnahmen, welche vereinbarungsgemäß nach Auftragseingang fällig sind.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Die alpha-pack GmbH behält sich vor, die Art der Zahlungsweise festzulegen. Für Lieferungen innerhalb Deutschlands bietet der Verkäufer folgende Zahlungsmöglichkeiten an:
1. Vorauskasse / Anzahlungen per Überweisung
(Ist Vorauskasse vereinbart, ist die Zahlung sofort nach Vertragsabschluss fällig.)
2. Lieferung auf Rechnung
3. Barzahlung bei Abholung
4. Lastschriftverfahren
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Bei etwaigen Scheck- und Lastschriftzahlungen ist die Zahlung erst mit endgültiger Gutschrift auf unserem Konto bewirkt.
(2) Die alpha-pack GmbH ist nicht verpflichtet, Schecks entgegenzunehmen. Eine mögliche Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Hiermit verbundene Zusatzkosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Weiterhin übernehmen wir keine Gewähr für die rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung.
(3) Der Besteller gelangt bei Nichtzahlung seiner erhaltenen Ware 30 Tage nach Auslieferung in direkten Verzug. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Die Zinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Abnehmer eine geringere Belastung nachweist. Hat der Lieferant aus unerklärlichen Gründen teilweise fehlerhafte Ware geliefert, so ist der Besteller dennoch verpflichtet, eine Zahlung für den unstreitig fehlerfreien Anteil zu leisten. Des Weiteren kann der Besteller nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht wegen bestrittener Gegenansprüche auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
(4) Die alpha-pack GmbH behält sich das Recht vor, abhängig vom Ergebnis einer Bonitätsprüfung, dem Kunden die Zahlungsart „Lieferung auf Rechnung“ zu verweigern.
(5) Bei Selbstabholung informiert der Lieferant den Besteller zunächst darüber, dass die von ihm bestellte Ware zur Abholung bereit steht. Nach Erhalt dieser Nachricht kann der Käufer die Ware während der Versandöffnungszeiten des Verkäufers (Mo.-Fr. von 8.00 Uhr-12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr) im Versand des Verkäufers abholen. In diesem Fall werden keine Versandkosten berechnet.
§ 6 Annahmeverzug
(1) Die alpha-pack GmbH behält sich vor, von einem geschlossenen Vertrag zwischen Lieferer und Besteller zurückzutreten, wenn der Besteller nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist von mindestens 2 (zwei) Wochen die Abnahme des von Ihm bestellten Produkts verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, dieses nicht abnehmen zu wollen. Der dadurch entstandene Schaden geht zur vollen Vertragssumme an den Besteller über. Weiterhin bleibt dem Besteller der Nachweis eines geringeren Schadens, uns jedoch der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle von der alpha-pack GmbH gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen unser Eigentum. Hinsichtlich Scheckzahlungen und Lastschriftforderungen sind unsere Forderungen erst erfüllt, wenn der entsprechende Betrag unserem Konto endgültig gut geschrieben ist und keine Gegenansprüche mehr gegen uns in Betracht kommen. Als Gerichtsstand für die Lieferung und Zahlung in Deutschland wird der Sitz des Amtsgerichts Köln vereinbart.
(2) Falls die Forderungen den Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unserer Gesamtforderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserem Ermessen verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt hierbei allein uns.
(3) Der Weiterverkauf der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, ist nur dann ausdrücklich erlaubt wenn:
a) wir dem Besteller den Weiterverkauf ausdrücklich und schriftlich zugestimmt oder die Waren zum Zweck des Weiterverkaufs veräußert haben.
b) sich der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug befindet.
c) die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf des Bestellers uneingeschränkt an uns abgetreten wird.
Des Weiteren tritt der Besteller bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, und sonstigen Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen hin ist der Besteller verpflichtet, uns sämtliche Informationen und alle Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Forderungen notwendig sind.
(4) Bei Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei vertragswidrigem Zahlungsverzug des Bestellers, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die gelieferten Waren zurückzunehmen. Diese Rücknahme entspricht nicht ausdrücklich einem Vertragsrücktritt, wenn dies nicht explizit schriftlich von uns erklärt wurde. Wird unserer Forderung, die Ware an uns zurückzugeben, nicht entsprochen, behalten wir uns vor eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 % pro angefangenen Monat des Verzuges, zuzüglich der am Tag geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Es ist weiterhin nicht ausgeschlossen die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch uns zu erheben.
(5) Gemäß unseres Eigentumsvorbehalts sind wir berechtigt, die zurückgenommene Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, und insbesondere auf entgangenen Gewinn, bleiben der alpha-pack GmbH vorbehalten.
(6) Der Besteller kann nur ein Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wenn seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig ordnungsgemäß festgestellt sind.
§ 8 Gewährleistung – Rechte des Kunden bei Mängeln
(1) Die Rechte des Bestellers bei etwaigen Mängeln richten sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Der Erfüllungsort der Gewährleistung ist Erftstadt oder nach Firmenermessen, ausgewählte Servicestellen der alpha-pack GmbH.
(2) Die Mängelrügen hinsichtlich offen zutage tretender Mängel sind nur innerhalb einer Woche nach Übergabe zulässig; die Fristberechnung gilt ab dem Zeitpunkt der Anlieferung beim Abnehmer, wobei der Eingang der schriftlichen Rüge maßgebend ist. Für Kaufleute gelten zudem die gesetzlichen Bestimmungen des § 377 HGB und die sich hieraus ergebenden Untersuchungs- und Rügepflichten. Diese Fristen sind Ausschlussfristen.
(3) Etwaige Ausschussquoten unter 2 % werden bei Reklamationen nicht anerkannt. Warenmaterial, welches mit 1-B-Ware ausgezeichnet ist (farbiges Regenerat), kann unter Umständen zu Abfärbungen führen.
(4) Bedruckte oder eingefärbte Waren können nur annähernd wie Muster bzw. Vorlage gefertigt werden. Des Weiteren werden keine witterungsbeständigen Farben eingesetzt, außer dies wurde von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt. Eine Garantie für das Nicht-Vergilben von Textilien durch den Einsatz unserer Waren geben wir nicht.
(5) Soweit nicht bei bestimmten Erzeugnissen größere Toleranzen beansprucht werden müssen, behält sich der Lieferer ausdrücklich eine punktuelle Stärkentoleranz von 10% bei Polyethylen- und Polypropolyen-Folien sowie 20% bei PVC-, PET- und Polyolefin-Folien vor. Ebenso bleibt eine positive, wie negative Toleranz in Länge und Breite von 7 % vorbehalten. Für die Eignung unserer Verpackungsmaterialien auf kundenseitigen Maschinentypen bzw. Maschinenlauffähigkeiten oder Maschinentaktleistungen haften wir nur, wenn wir dies ausdrücklich vertraglich auf die vom Kunden eingesetzte Maschine zugesichert haben. Des Weiteren gewährleisten wir kein kundenseitig gefordertes Verpackungsbild, da dies immer abhängig von Kundenmaschinen, individueller Wahrnehmung und Handling ist. Eine vorab Bemusterung unserer Verbrauchsmaterialien ist kundenseitig einzufordern und wird von uns empfohlen. Infolge bestimmter Eigenschaften des Verbrauchsmaterials kann ein gewisses Haften, Schlieren, gewisse farbliche Veränderungen der Schläuche, Folien oder Beutel auftreten, ohne dass Materialmängel vorliegen, insbesondere dann, wenn die Waren zu lange im verpackten Zustand oder in feuchten bzw. zu warmen Bereichen gelagert werden. Eine solche Erscheinung kann nicht beanstandet werden. Die Verbrauchsmaterialien sollten kundenseitig innerhalb von 6 Monaten verbraucht werden. Da sich die technischen Eigenschaften bezogen auf Schweißung, Schrumpfung, Verklebung, Bedruckung etc. aufgrund von Lagerhaltung, Witterungseinflüsse, und chemischen Abbau von Additiven verschlechtern. Bei auftretenden Abweichungen der technischen Eigenschaften die für den Besteller ungenügsam sind, kann keinerlei Anspruch gegen die alpha-pack GmbH geltend gemacht werden.
(6) Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass von ihm zur Verfügung gestellte Packmuster, Informationen und Anweisungen geeignet und maßgenau sind und dass diese nicht gegen die Schutzrechte Dritter verstoßen. Trifft dies nicht zu, hat uns der Kunde den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten. Die Umgebungstemperatur für den Betrieb unserer Maschinen liegt bei 15°C bis 38°C, die Luftfeuchtigkeit liegt bei 40 % bis 80 %. Falls die zuvor genannten klimatischen Bedingungen beim Endabnehmer nicht vorliegen oder stark variieren, ist der Besteller verpflichtet, uns bei Auftragserteilung darüber zu informieren. Für etwaige Schäden und Mängel, welche aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Informationen bzw. Vorgaben des Kunden entstanden sind, übernehmen wir keine Haftung. Falls die Kundenmuster nicht innerhalb von 3 Monaten zurückgefordert werden, sind wir berechtigt diese zu entsorgen oder dem Kunden zurückzuschicken. Ein allgemeiner Kundenanspruch gegenüber uns, zur Bezahlung oder Entschädigung der an uns übermittelten Kundenmuster schließen wir komplett aus.
(7) Wir gewähren 12 Monate Gewährleistung auf elektronische
Maschinenbauteile beginnend ab dem Lieferdatum. Ausgenommen von der
Gewährleistung sind Maschinenverschleißteile wie z.B. Ketten, Lager,
Ladegeräte, Batterien, Heizelemente etc.
Die Gewährleistung der Maschine erlischt vorzeitig, sobald kleinste bauliche Veränderungen und / oder Eingriffe in die Maschinenelektrik vorgenommen werden, die nicht von uns vorab schriftlich genehmigt worden sind. Die Gewährleistung ist ausgelegt auf
1-Schichtbetrieb, max. 2000 Betriebsstunden. Die Gewährleistung
beinhaltet ebenfalls keine Techniker-Arbeitsstunden, Transportkosten oder
Service-Einsätze. Für Mängel- und Schadenshaftung durch den Besteller
oder Dritte (Maschinenabnahme, Montage, fehlerhafte Inbetriebnahme)
bedingt durch nachlässige Wartung, fehlerhafte oder unverantwortliche
Bedienung, sowie übermäßige oder bestimmungsmäßige Maschinenabnutzung,
übernehmen wir keine Haftung. Wir haften außerdem nicht für die Nutzung von ungeeigneten Betriebsmitteln, Schmierstoffen oder
Hüllstoffen, nicht reproduzierbaren Softwarefehlern,
Austauschwerkstoffen, ungeeignetem Baugrund, Witterungseinflüssen,
chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen (z. B.
Stromschwankungen, zu geringe Gebäudeabsicherung, Fehlanschlussleitungen kundenseitig), sofern diese Umstände nicht auf ein Verschulden von
uns zurückzuführen sind.
(8) Bei Sachmängeln, die bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im begründeten, ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügten Zustand bestanden, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückgewähr des mangelhaften gelieferten Gegenstandes.
(9) Die Lieferung von gebrauchter Ware, Gebrauchtmaschinen, Vorführmaschinen, Refurbishedmaschinen und Showroommaschinen sowie Mietmaschinen erfolgt unter Ausschluss etwaiger Gewährleistung. Nebenabsprachen sind schriftlich durch uns zu bestätigen.
(10) Dem Besteller ist es erlaubt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn ihm ein Mangel von uns arglistig verschwiegen wurde. Weitergehende Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln des Liefergegenstandes sind ausgeschlossen.
(11) Besteht kein Vorsatznachweis gegen uns, verjähren etwaige Mängelansprüche des Kunden nach Ablauf von 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche auf Schadensersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen.
§ 9 Haftungsbeschränkung & Schadensersatz
(1) Die alpha-pack GmbH haftet, soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes ergibt, nur für nachweisbaren Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Wir haften insbesondere nicht für entgangene Gewinne, Produktionsausfälle, Nachbearbeitung, Prüfgutachten oder sonstige Vermögensschäden bzw. Ausfallzeiten des Kunden oder Dritten. Der Kunde ist ebenso verantwortlich für die Endkontrolle der verpackten Kundenprodukte, hier kann aufgrund von losen Maschinenteilen, Verschmutzungen, verringerte Haltbarkeit oder Folienreste im Verpackungsgut die alpha-pack GmbH nicht haftbar gemacht werden.
Die gilt ebenfalls für aufkommende nicht beeinflussbare Lieferverzögerungen durch Covid -19 oder sonstigen weltweiten Pandemie Ursachen. Die dadurch entstehenden Rohstoffverknappungen, Rohstoffverteuerungen, Lieferverzögerungen der Transportdienstleistungsunternehmen sind nicht durch die alpha-pack GmbH haftbar zu machen sowie etwaigen Schadensersatz dafür zu beanspruchen.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
(1) Grundsätzlich gilt bei Geschäfts- und Rechtsbeziehungen - auch bei Auslandsgeschäften - nur das deutsche Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche, sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden, Streitigkeiten ist der Hauptsitz der alpha-pack GmbH.
§ 11 Schlussbestimmungen – Teilnichtigkeiten
(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bis zum Ende der völligen Abwicklung der Geschäftsbeziehung.
§ 12 Datenschutz
(1) Sämtliche datenschutzrechtliche Erfordernisse, insbesondere die Vorgaben des Teledienstdatenschutzgesetzes, werden von uns beachtet. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung und Bearbeitung des Auftrages gespeichert. Personenbezogene Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner, die die Daten zur Vertragsabwicklung und Bearbeitung des Auftrages benötigen und die zur Schuldeinforderung beauftragten Organe, bei Zahlungsverzug offener Rechnungen. Wir behalten uns, vor hinsichtlich kontinuierlicher Verbesserungsprozesse, die Verlaufswege der Online-Kunden auf der Homepage zu überwachen, um eventuell auftretende lange Ladezeiten bestimmter Produktseiten verbessern zu können.
§ 13 Entsorgung
(1) Die 5. Novelle der Verpackungsverordnung ist seit Januar 2009 in Kraft getreten. Bei Warenbezug über uns, wird die alpha-pack GmbH keine Gebühren an ein Duales System automatisch abführen. Wir setzen daher voraus:
1. Dass Sie ihre Waren selbst an ein Duales System (z.B. Landbell) abführen, bzw.
2. Das eine ordnungsgemäße Entsorgung durch Sie sichergestellt ist.
Änderungen vorbehalten!
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